Jagdscheinverlängerung
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf ein Jagdschein, der auch zum Waffenbesitz berechtigt, nur erteilt werden, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nach § 5 und § 6 Waffengesetz vorliegt. Am 19. Februar 2020 wurde das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 20. Februar 2020 sind die ersten Änderungen bereits in Kraft getreten. Das hat zur Konsequenz, dass von einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit jetzt bei Personen nicht ausgegangen werden darf, die Mitglied in einer Vereinigung waren, deren Aktivitäten gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gerichtet sind oder die eine solche Vereinigung unterstützt haben. Seit dem 20. Februar 2020 ist es also wegen des Regelungszusammenhangs des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) und c) WaffG erforderlich, dass bei Erteilung eines Jagdscheins sicher ist, dass der Jagdscheininhaber nicht zu dieser Personengruppe gehört.
Für die Sicherheitsbehörden besteht jetzt die Herausforderung, die erforderliche Abfrage, die in einer Vielzahl von Fällen zu erfolgen hat, durchzuführen. Ohne eine solche Rückmeldung können die Jagdbehörden die waffengesetzliche Regelvermutung nicht ausschließen, die auf das Jagdrecht durchschlägt. Dass die Jagdscheine im Moment nicht erteilt werden können, ist also Folge der Änderung des Waffengesetzes. Eine vorläufige Erteilung, oder auch eine auflösend bedingte Erteilung, wäre rechtswidrig, denn der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz ist, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach den im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften richtet. Wir sind in dieser Angelegenheit im Austausch mit dem Hessischen Innenministerium und dem Hessischen Jagdverband.
Das Gesetz zeigt erste Auswirkungen: Laut eines Pressesprechers des Regierungspräsidiums Kassel verlängern die Unteren Jagdbehörden in Hessen zum aktuellen Zeitpunkt keine Jagdscheine. Begründet wird dies mit dem Artikel 1 Nummer 3a WaffRÄndG.
Dieser schreibt nun den Behörden vor – im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung – Informationen bei der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde einzuholen. Nähere Informationen, ab wann eine Verlängerung wieder möglich sei, konnte das Regierungspräsidium Kassel bislang nicht geben.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg gibt an, dass dort noch nicht abschließend geklärt sei, wie mit der Neuregelung umgegangen wird: “Ob und wie die Jagdscheinerteilung davon ebenfalls betroffen sein wird, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Eine dezidierte Anordnung an die Unteren Jagdbehörden ist hierzu daher bisher nicht erfolgt. Auch das für das Waffenrecht zuständige Landesinnenministerium (oberste Waffenbehörde) hat angekündigt, dass es zum neuen WaffG Hinweise geben wird und wird diese mit dem MLR als oberste Jagdbehörde abstimmen.”
Gesicherte Informationen zur Handhabung des Waffenrechtsänderungsgesetzes in Rheinland-Pfalz liegen aktuell noch nicht vor. Allerdings gibt die UJB des Kreises Bad Kreuznach zur Antwort, dass man sich dort der Handhabung in Hessen anschließe.
Mögliche Auswirkungen für Jagdscheininhaber :
Sollte eine fristgerechte Verlängerung bis zum 1. April nicht möglich sein, könnte dies unter Umständen weitreichende Auswirkungen für Jagdscheininhaber bedeuten. Die Behörde könnte auf Grund des fehlenden Bedürfnisses, die Waffenbesitzkarten widerrufen. Außerdem ist der Besitz von Langwaffenmunition nach § 13 Waffengesetz ohne gültigen Schein verboten. Unter Umständen ist auch die Pacht eines Reviers an einen gültigen Jagdschein gebunden.
Vorschlag für betroffene Jagdscheininhaber: Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung der zuständigen UJB geben, dass aufgrund der Änderung des WaffenG und der damit verbundenen Pflichtabfrage beim Verfassungsschutz sich die Verlängerung des Jagdscheines verzögert, dies aber keine Auswirkungen auf die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit und ihre jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse hat. Im Zweifelsfällen helfen die Justitiare des LJV RLP. Um Missverständnissen vorzubeugen: In jedem Fall müssen Jagdscheininhaber, deren Jagdschein zum 31.03.2020 die Gültigkeit verliert, vor diesem Datum einen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines an die zuständige UJB stellen. Dieses sollte unbedingt – auch aus Beweiszwecken – schriftlich erfolgen. Soweit die Behörde daraufhin mitteilt, dass eine Verlängerung derzeit wegen der beschriebenen Waffenrechtsänderung nicht erfolgen kann, ist wie vorstehend beschrieben zu verfahren (Einforderung einer entsprechenden Bescheinigung).
Das neue Landesjagdgesetz
Elterntierschutz: Ministerium gibt Fehler bei Jagdgesetz zu

Eine Passage aus dem Entwurf des neuen Jagdgesetzes in Rheinland-Pfalz sorgte in den vergangenen Tagen für Entsetzen in der Jägerschaft. Stand doch dort geschrieben, dass Frischlinge mit „Vorhandensein von Streifen im Haarkleid...nicht mehr auf die Muttermilch angewiesen“ sind. Demnach hätte der Elterntierschutz bereits direkt nach dem Frischen nicht mehr beim Schwarzwild gegolten.
Fehler im Jagdgesetz
Auf Nachfrage beim zuständigen Ministerium, warum man bei gestreiften Frischlingen keine Abhängigkeit mehr zur Mutter sieht, heißt es, dass es sich bei der Passage um ein „redaktionelles Versehen im Begründungstext zum Regierungsentwurf des Landesjagdgesetzes“ handelt. „Die fehlerhafte Wortwahl ist durch eine Überarbeitung des Satzes, der die Zeit der Abhängigkeit der Frischlinge von Muttermilch mit dem Vorhandensein von Streifen im Haarkleid in Zusammenhang bringen wollte, entstanden“, so ein Ministeriumssprecher gegenüber der Redaktion. Muttertiere mit gestreiften Frischlingen seien „selbstverständlich mit der Jagd zu verschonen“.
Jagdgesetz: Wie sieht es mit dem übrigen Schalenwild aus?
Anders sieht es bei dem Satz „Gleiches gilt für das übrige Schalenwild ab November“ aus. Das Ministerium teilte mit, dass der Satz die Abhängigkeit der Jungtiere von der Muttermilch thematisiert, „welche ab dem späten Herbst für das übrige Schalenwild regelmäßig nicht mehr gegeben ist.“ Wie es mit dem Aspekt der Führung durch das Elterntier aussieht, bleibt weiterhin unklar.
Jäger warnen vor genetischer Verarmung des Rotwilds

Vor einer weiteren genetischen Verarmung des heimischen Rotwilds haben die Jagdverbände Hessen und Bayern gewarnt. Auf einer Fachtagung in Bad Orb im Spessart wurde am Samstag über ein kaum lauffähiges Rotwildkalb diskutiert, das Anfang Juni von Jägern im Gebiet Kellerwald-Burgwald gefunden und getötet worden war. Das stark missgebildete Tier litt den Angaben zufolge an Defektgenen seiner eng verwandten Elterntiere und war ohne Hufschalen geboren worden. Zuvor waren bereits bei anderen Tieren verkürzte Unterkiefer als Folge der Inzucht innerhalb kleiner Bestände registriert worden.
Die Jäger machen die zunehmende Eingrenzung der Lebensräume und falsche Abschussvorgaben des Landes für die fortschreitende genetische Verarmung der Wildtiere verantwortlich. Die Abschussvorgaben machten die natürliche Wanderung der Tiere und damit den genetischen Austausch nahezu unmöglich. Es brauche mehr Landschaftsbrücken über die Autobahnen und ein Schonung junger wandernder Hirsche. Es gelte, kleinere Rotwildgebiete wieder miteinander zu vernetzen, teilten die Verbände mit.
«Das nun erlöste Jungtier bildet die traurige Spitze der genetischen Verarmung unseres heimischen Rotwildes» erklärte der hessische Jagdpräsident Jürgen Ellenberger. Es sei absolut unverständlich, dass sich das grün geführte Umweltministerium in Hessen einer Wiedervernetzung durch Abschussvorgaben in den Weg stelle und den Bau von Grünbrücken an den neuralgischen Punkten nicht entschlossener vorantreibe.
Neues Jagdgesetz: Bald kein Elterntierschutz mehr?

In Rheinland-Pfalz wurde kürzlich ein Entwurf für ein neues Jagdgesetz vorgestellt. Viele Punkte sorgten für Unmut in der Jägerschaft. Doch besonders eine geplante Änderung widerspricht jeglicher Waidgerechtigkeit und würde gegen das Tierschutzgesetz verstoßen.
So heißt es anfangs noch: „Darüber hinaus wird insoweit eine Erweiterung der bestehenden Regelung zum Elterntierschutz vorgenommen, als dass der Elterntierschutz für Haarwild auch nach dem Ende der Setzzeit entsprechend weitergilt, soweit die Jungtiere auf die Führung des Elterntieres und auf eine Nahrungsversorgung mit Muttermilch angewiesen sind.“ Doch direkt danach kommt der erste Hammer: „Frischlinge gelten mit dem Vorhandensein von Streifen im Haarkleid als nicht mehr auf die Muttermilch angewiesen.“ Ab Geburt sind, nach Ansicht des grünen Ministeriums, die gestreiften Frischlinge also nicht mehr auf die Muttermilch angewiesen. Theoretisch könnte demnach eine Bache noch im Kessel straffrei erlegt werden.
Jagdgesetz: Alttiere dürften ab 1. November geschossen werden
Auch beim übrigen Haarwild will das Ministerium eine Neuregelung einführen. Es heißt weiter: „Gleiches gilt für das übrige Schalenwild ab November.“ Demnach dürfte man rein rechtlich ab 1. November Alttiere erlegen. Ein Widerspruch zur Einleitung, denn es ist wildbiologisch bekannt, dass Rotwildkälber auch nach dem 1. November noch von der Führung des Alttiers abhängig sind.
Flüchtigkeitsfehler oder Unkenntnis beim Jagdgesetz-Entwurf?
Ist dem Ministerium hier ein schwerwiegender Flüchtigkeitsfehler unterlaufen? Fehlt es dort an jeglichem wildbiologischen Verständnis und ist den Mitarbeiterin bekannt, dass Frischlinge gestreift auf die Welt kommen und die Bindung von Alttier und Kalb beim Rotwild nicht am 1. November endet?
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PRESSEMELDUNG
Das neue Landesjagdgesetz provoziert einen Warnstreik der Jägerschaft
Vom Landesjagdverband Rheinland-Pfalz kommt scharfe Kritik zum Entwurf des neuen Jagdgesetzes. Trotz positiver Umsetzung einiger Anliegen des Verbandes, wurden die durch den Verband im Vorfeld kommunizierten roten Linien mehrfach überschritten. Deswegen ruft der Verband seine 20.000 Mitglieder zu einem sofortigen Warnstreik auf. Ab sofort entsorgen die Jägerinnen und Jäger in Rheinland-Pfalz kein Unfallwild mehr.
Gensingen 05.07.2023 – „Inakzeptabel.“ Mit dieser klaren Aussage äußert sich der Präsident des Verbandes Dieter Mahr zu dem am Dienstag vorgestellten Entwurf. „Wir haben im Vorfeld der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs deutlich gemacht, dass es dunkelrote Linien für uns und unsere Mitglieder gibt, die seitens der verantwortlichen Abteilung im Ministerium nicht überschritten werden dürfen. Das hat man leider nicht ernst genommen“, so Mahr.
Untragbar sind in diesem Zusammenhang aus Sicht des Verbandes vor allem die deutlichen Einschränkungen des bewährten Reviersystems. Zukünftig sollen Grundstückseigentümer neben dem Jagdpächter jagen dürfen. „In einer Mietwohnung sitzt auch nicht der Vermieter mit am Küchentisch. Dieser und andere Vorschläge werden dazu führen, dass Jagdreviere zum Nachteil der Landwirtschaft unverpachtbar werden“, so Mahr. Außerdem besteht der Verband darauf, dass es nach wie vor einen auch von der Jägerschaft direkt gewählten Kreisjagdmeister geben muss. Auf dieses bewährte Prinzip direkter Demokratie darf nicht verzichtet werden. Völlig inakzeptabel ist mithin die Festsetzung von scharfen Sanktionen, die den privaten ehrenamtlichen Jägern drohen, wenn die „im allgemeinen Interesse liegenden Wirkungen des Waldes“ aus Sicht der Forstbehörden gefährdet sind. Denn die Interessen des Forstes decken sich nicht immer mit den Interessen von Artenschutz und Tierwohl.
Im Entwurf der Gesetzesvorlage finden sich einige weitere Passagen, die die Jägerschaft auf keinen Fall mittragen wird.
Die fast 20.000 Jägerinnen und Jäger, die sich im Landesjagdverband organisieren, arbeiten ehrenamtlich mit großem Zeiteinsatz und Engagement. Die Vielschichtigkeit der Aufgaben hat zu engmaschigen Strukturen geführt, die in bester Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Kommunen alle Interessen in Wald und Feld berücksichtigen. Dies sieht der LJV nun gefährdet: „Wer die Jägerschaft nur noch als Erfüllungsgehilfen zur Erreichung politischer und ökonomischer Ziele betrachtet, riskiert, dass die Jägerschaft ihr freiwilliges Engagement einstellt“, warnt Mahr. Frappierend ist in diesem Zusammenhang, dass die Jäger zu bisher freiwillig erbrachten Leistungen gesetzlich verpflichtet werden sollen, so im Bereich der Kitzrettung und des Wildmonitorings. Dieter Mahr hierzu: „Wir warten gespannt darauf, wer außerhalb des Jagdwesens als nächstes dienstverpflichtet wird. So kann man mit den Jägerinnen und Jägern, die sich seit Jahrzehnten in vielen Dingen ehrenamtlich engagieren, nicht umgehen.“
Der Verband sieht sich und die Expertise seiner Mitglieder mit Füßen getreten. „Wer meint, er könne die großen Aufgaben in Feld und Flur durch Entscheidungen über die Köpfe der privaten Jägerschaft hinweg erfüllen, der muss auch die Frage beantworten: Wer macht’s, wenn nicht wir!?“ Um diesem Thema Nachdruck zu verleihen, hat der Verband seine Mitglieder dazu aufgerufen, ab sofort landesweit die Entsorgung von Fall- und Unfallwild einzustellen.
Die Entsorgung von toten Wildtieren im Straßengraben wird in weiten Teilen des Landes von der Jägerschaft erledigt, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Verpflichtung gibt. „Wir leisten das freiwillig, so wie auch viele weitere unserer Leistungen für die Grundstückseigentümer und die Gesellschaft freiwillig und ohne Entlohnung erfolgen“, betont Mahr. Der Warnstreik ist zeitlich zunächst bis zum 31. August 2023 befristet und betrifft ausdrücklich nicht die Erlegung von verletzten Wildtieren, das gebietet der Tierschutz. Nur für die Kadaverbeseitigung stehe man nicht mehr zur Verfügung, so der LJV-Präsident. Der Verband weist darauf hin, dass in Rheinland-Pfalz für Jedermann eine Verpflichtung besteht, tote Wildtiere u.a. bei der nächsten Gemeindeverwaltung bzw. Forst- oder Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder. Der Verband bittet die Bevölkerung darum, den Meldepflichten nachzukommen, damit die Kadaver von den gesetzlich zuständigen Stellen beseitigt werden können.
„Zu diesem Schritt sind wir leider gezwungen, um uns Gehör zu verschaffen. Wir sind aber weiterhin zu einem konstruktiven Dialog bereit, um gemeinsam für Wald und Flur im Einklang mit dem Wild und der Natur zu einer sinnvollen Weiterentwicklung des Gesetzes zu kommen. Denn wir nehmen sehr wohl positiv zur Kenntnis, dass einige unserer langjährigen Forderungen integriert wurden, wie die Aufhebung der Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, die Beibehaltung der Grundsätze von Hege und Waidgerechtigkeit sowie die Ansätze zur Digitalisierung des – Stichwort Wildtierportal. Insgesamt ist es jedoch ein Schlag ins Gesicht der gesamten Jägerschaft. Das werden wir uns nicht kampflos gefallen lassen!“, fasst Mahr die Gemütslage der Mitglieder des Landesjagdverbandes zusammen.
1. Pflicht zum persönlichen Erscheinen
Die Waffenbehörde kann in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragsstellers oder Erlaubnisinhabers anordnen. Allerdings müssen die Gründe hierfür dargelegt werden (zumindest auf Verlangen).
Die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen bei der Behörde anzuordnen, hat aber nur die Waffenbehörde. Die Jagdbehörde darf bei der Erteilung des Jagdscheins das persönliche Erscheinen nach wie vor nicht anordnen.
2. Zuverlässigkeit
Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5) wird die Regelunzuverlässigkeit im Falle von extremistischer Betätigung ausgeweitet und bei jeder Prüfung wird die Abfrage beim Verfassungsschutz verpflichtend.
3. Schalldämpfer
Jagdrechtliche Verbote der Verwendung von Schalldämpfern wurden in den letzten Jahren in den meisten Bundesländern aufgehoben. Inzwischen bestehen nur noch in Bayern, Bremen und Hamburg entsprechende Verbote, wobei in Bremen und Bayern meist Ausnahmen zugelassen werden. Auch die Waffenbehörden der meisten Bundesländer sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, bei Jägern das Bedürfnis anzuerkennen und haben entsprechende Erlaubnisse erteilt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im November 2018 entschieden, dass Jäger in der Regel kein Bedürfnis haben. Das Sieht der Gesetzgeber aber anders und hat daher bei der Änderung des Waffengesetzes eine
bundeseinheitliche Regelung geschaffen. Allerdings bleiben bestehende jagdrechtliche Verbote noch bestehen und sind zu beachten.
Waffenrechtlich wird bei Jägern das Bedürfnis für den Umgang mit Schalldämpfern anerkannt. Nach der Neuregelung in § 13 Abs. 9 WaffG dürfen Jäger Schalldämpfer für Langwaffen auf Jagdschein (ohne Voreintrag in einer WBK) erwerben. Der Erwerb ist dann (wie bei einer Langwaffe) innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen, der Schalldämpfer wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen.
Eine Besonderheit gilt jedoch für die Verwendung von Schalldämpfern für Waffen für Munition mit Randfeuerzündung. Diese dürfen nur mit einer gesonderten waffenrechtlichen Erlaubnis verwendet werden. Wenn jemand hierfür ein Bedürfnis nachweisen kann, erteilt die Waffenbehörde eine entsprechende Erlaubnis. Da Schalldämpfer sich aber nicht nach der Zündungsart der Waffe unterscheiden, sondern nach dem Geschossdurchmesser, gibt es auch Schalldämpfer, die für Waffen beider Zündungsarten geeignet sind. In einem solchen Fall darf der Schalldämpfer allein auf Jagdschein erworben und besessen, aber nur mit einer Waffe mit Zentralfeuerzündung verwendet werden.
Schalldämpfer für Kurzwaffen sind von der Neuregelung nicht betroffen. Hier gilt weiterhin, dass eine Erwerbserlaubnis vor dem Erwerb erforderlich ist. Das Bedürfnis hierfür muss gesondert nachgewiesen werden.
Wie eine Langwaffe auch, müssen Schalldämpfer in einem vorschriftsgemäßen Waffenschrank aufbewahrt werden.
4. Anzeigepflichten
Die gesetzlichen Anzeigepflichten sind nunmehr in den §§ 37 ff. sehr detailliert geregelt. Beim Erwerb und Überlassen einer Waffe müssen der Behörde zahlreiche Daten mitgeteilt werden (siehe hierzu im Detail § 37f WaffG).
5. Nachtzieltechnik
Der jagdliche Einsatz von Nachtzieltechnik war bislang verboten und bleibt dies grundsätzlich auch. Denn neben dem waffenrechtlichen Verbot (das nun gelockert, aber nicht aufgehoben wird), gibt es das sachliche Verbot nach dem Bundesjagdgesetz, das weiter bestehen bleibt. Auch entsprechende landesrechtliche Verbote gelten weiter. Ausnahmen von dem sachlichen Verbot gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen.
Weiterhin verboten bleiben künstliche Lichtquellen, die mit der Waffe verbunden sind. Hierzu zählen auch Infrarotaufheller, die in vielen Restlichtverstärkern eingebaut sind. Daher dürfen solche Geräte (auch wenn der Infrarotaufheller ausgeschaltet bleibt) nicht auf der Waffe angebracht werden.
Der DJV hatte sich bei der Nachtzieltechnik für eine bundeseinheitliche Lösung unter Einbeziehung des Bundesjagdgesetzes eingesetzt, um diese Technik sinnvoll einsetzen zu können. Er weist darauf hin, dass Nachtzieltechnik zum Teil auch kritisch zu sehen ist und nur ein Baustein einer effizienten Bejagung des Schwarzwildes sein kann. Er weist darauf 3
hin, dass der Einsatz von Nachtzieltechnik durch Jäger ein ganz besonderes Verantwortungsbewusstsein erfordert. Dazu gehören die Auswahl der geeigneten Technik, Sicherheitsaspekte (insbesondere das Vorhandenseins eines geeigneten Kugelfangs) und die Beachtung des Ruhebedürfnisses des Wildes, vor allem des nicht bejagten.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium plant einen Feldversuch zum Einsatz von Nachtzieltechnik.
6. Wesentliche Teile
Der Kreis der (erlaubnispflichtigen) „wesentlichen Teile“ wird erweitert. Beim Erwerb einer vollständigen Waffe ändert sich für den Jäger zunächst einmal nichts. Allerdings ist künftig auch das Gehäuse einer Waffe ein „wesentliches Teil“. Im Einzelnen kann unklar sein, ob ein Bauteil einer Waffe hierunter fällt. Im Zweifel sollte eine Auskunft beim Büchsenmacher oder der Behörde eingeholt werden.
Wenn jemand ein neuerdings erlaubnispflichtiges Gehäuse besitzt, muss dieses innerhalb eines Jahres bei der Behörde angemeldet werden.
7. Magazine
Die Neuregelung zu Magazinen ist eine der umstrittensten Regelungen des Gesetzes. Die EU-Feuerwaffenrichtlinie verlangt, dass größere Magazine (mehr als zwanzig Schuss bei Kurzwaffen, mehr als zehn Schuss bei Langwaffen) nur unter bestimmten Bedingungen besessen werden dürfen (v.a. durch Sportschützen, die entsprechende Disziplinen schießen oder Sammler).
Im neuen Waffengesetz werden allerdings sämtliche Magazine (auch solche für Repetierer), die die entsprechende Kapazitätsgrenze überschreiten, zu verbotenen Gegenständen erklärt. Wer künftig ein solches Magazin erwerben möchte, braucht hierfür eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes.
Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, werden andere (kleinere) Magazine nicht erlaubnispflichtig oder zu wesentlichen Teilen erklärt, d.h. hier bleibt alles beim Alten (in der DJV-Pressemeldung vom 13.12.2019 war diese Änderung irrtümlicherweise noch nicht berücksichtigt).
Es gibt allerdings eine Altbesitzregelung: Wer ein solches Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat, für den gilt das Verbot nicht. Voraussetzung ist allerdings die Meldung des Magazins bei der Waffenbehörde. Diese Anzeige muss bis zum 01.09.2021 erfolgen. Das Verbot gilt dann für das entsprechende Magazin nicht, das heißt, dass nicht nur der weitere Besitz erlaubt ist, sondern auch die Verwendung (soweit sie bisher schon zulässig war).
8. Waffenverbotszonen
Die Möglichkeit der Länder und Kommunen, Waffenverbotszonen auszuweisen, wird ausgeweitet. Bisher war dies nur an Kriminalitätsschwerpunkten möglich, jetzt solle es auch an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen der Fall sein. Was im Einzelnen erlaubt und
verboten ist, ergibt sich aus der jeweiligen Verbotsverordnung. Das Gesetz verlangt aber, dass zwingende Ausnahmen vorgesehen werden müssen u.a. für Jäger, die ein „berechtigtes Interesse“ für das Mitführen einer Waffe vorweisen können.
Dogmen, Mythen, Missverständnisse: der Streit um die Leitbachen
Auch wenn wir es nicht zugeben werden: Bei den Sauen sind wir mit unserem Latein am Ende. Seit dreißig, vierzig Jahren hinken unsere Jagdstrecken hinter dem Zuwachs her. Trotz großer Anstrengungen und überaus liberalen Rechtsbestimmungen werden wir der Sauen nicht Herr.
Es kann deshalb nicht verwundern, dass immer unverblümter über Methoden nachgedacht wird, die mit traditioneller Jagd nur noch wenig zu tun haben: Kunstlicht zur Unterscheidung rangniederer Bachen an der Kirrung (in Bayern), kleine Kaliber zum geräuscharmen Schuss (in Nordrhein-Westfalen), Saufänge bzw. Frischlingsfänge, und schließlich als Nonplusultra die Pille für Schweine.